(1) Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Projekttätigkeit anzuzeigen.
(2) Für jede Anlage zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger oder zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist bei der Bundesnetzagentur eine gesonderte Anzeige in Textform einzureichen. Mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt stehen einer Anlage gleich. Sofern assoziierte Partner und Unterauftragnehmer Anzeigen einreichen, kann die Bundesnetzagentur Pflichten insbesondere zur Bereitstellung von Daten im Zusammenhang mit dem Förderprogramm und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Begleitforschung zum Förderprogramm mitteilen.
(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung der Anlage und des Netzverknüpfungspunktes oder der Entnahmestelle nach § 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder die Abnahmeleistung, 5. bei Letztverbrauchern a) die Jahreshöchstlast, b) die Jahresarbeit, c) den höchsten Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster sowie d) die Benutzungsstundenzahl im jeweiligen Vorjahreszeitraum,
6. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom
a) die höchste Einspeiseleistung und die Einspeisearbeit im jeweiligen Vorjahreszeitraum,
b) die Art der Anlage einschließlich der Registriernummer,
c) das Baujahr der Anlage,
d) die installierte Leistung sowie
e) die Höhe des Zahlungsanspruchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
7. bei Anlagen zur Stromspeicherung oder Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger
a) die Jahreshöchstlast,
b) der höchste Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster,
c) die Art der Anlage,
d) das Baujahr,
e) die installierte Leistung,
f) die Summe der Ein- und Ausspeicherung von elektrischer Energie im Vorjahreszeitraum oder Angaben zu anderen Formen der Ausspeisung sowie
g) der Wirkungsgrad der Anlage,
8. bei einem Betreiber einer Internetplattform nach § 5 die Beschreibung der Struktur dieser Plattform, das Verfahren zum Handel und die vorgesehenen Nutzer der Plattform und
9. den Nachweis der Berechtigung als Teilnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 5.
(4) Der Anzeigende ist darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen der Bundesnetzagentur alle Unterlagen vorzulegen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
(5) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang der Anzeige in Textform innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige. Der Teilnehmer hat diese Bestätigung dem jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen.