§ 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform
Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.