(1) Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem Kalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. Bei Inanspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet.
(2) Der Teilnehmer hat in seinem Antrag anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9, 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und 3. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Differenzberechnung nach Satz 1 Nummer 2 sämtliche nach § 10 anrechenbare Vorteile anzuführen. Er hat der Bundesnetzagentur alle notwendigen Angaben zur Ermittlung der Differenzberechnung und deren Ergebnis zu übermitteln. Sie kann hierfür Datenvorgaben mitteilen.
(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen.
(4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigen lassen.
(5) Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1 dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. Verbleiben nach Anrechnung nach § 10 Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet, aus dem jeweiligen Konto für Entgelte oder Umlagen den jeweils festgestellten Betrag an den erstattungsberechtigten Teilnehmer zu entrichten. Die Erstattungen von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung die erzielbaren Erlöse. Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig. Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu verwenden.