(1) Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, wenn 1. der Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides im Rahmen des Förderprogramms abgelaufen ist, 2. bei Unterauftragnehmern der Zuwendungsbescheid des beauftragenden Zuwendungsempfängers abgelaufen ist, oder 3. bei assoziierten Partnern der Bewilligungszeitraum aller Zuwendungsempfänger des Konsortiums abgelaufen ist.
(2) Das Erlöschen der Berechtigung zur Teilnahme ist der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen.