(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin zugeordnet sind, den Wahltag fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Der Wahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung berät während seiner Amtszeit die Wahlvorstände in der Behandlung rechtlicher und tatsächlicher Zweifelsfragen.