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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verfahrensgrundsätze
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Fristen
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
(Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr - SGleibWV)
§ 5 Fristen
Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.