(1) Die Stimmabgabe erfolgt

    1. persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

    2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

    3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.