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Abschnitt 2 - Vorbereitung der Wahl
§ 6 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 8 Wählerinnenliste
§ 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste
§ 10 Wahlausschreiben
§ 11 Bewerbung
§ 12 Nachfrist für Bewerbungen
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
(Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr - SGleibWV)
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (
§ 11 Abs. 2 Satz 1
,
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3
) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.