(1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichten.
(2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Sorte bei der Zulassung nicht unterscheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
(3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.
(4) Im Übrigen kann die Sortenzulassung nur widerrufen werden, wenn 1. die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat, 2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind, und im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine andere Entscheidung nicht möglich ist, 3. die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG oder nach Artikel 16 oder 18 der Richtlinie 70/458/EWG ermächtigt ist, die Verwendung der Sorte im gesamten Bundesgebiet oder in dessen Teilen zu untersagen, 4. die Sortenzulassung verlängert worden ist und die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte die Zulassung nicht mehr rechtfertigt, 5. mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung eine Auflage verbunden ist und der Züchter diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, 6. der Züchter die Verpflichtung zur Sortenerhaltung nach § 50 Abs. 1 trotz Mahnung nicht erfüllt hat, 7. der Züchter einer Aufforderung nach § 51 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist, 8. der Züchter eine durch Rechtsverordnung nach § 53 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Sortenüberwachung trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder 9. der Züchter fällige Überwachungsgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.
(5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
(6) Das Bundessortenamt kann Auslauffristen für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte zu gewerblichen Zwecken bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Beendigung der Sortenzulassung festsetzen.