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Unterabschnitt 3 - Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 42 Antrag auf Sortenzulassung
§ 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
§ 44 Prüfung
§ 45 Säumnis
§ 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
§ 47 Sortenliste
§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 49 Einsichtnahme
§ 50 Sortenerhaltung
§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
§ 51 Änderung der Sortenbezeichnung
§ 52 Beendigung der Sortenzulassung
§ 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
§ 54 Gebühren und Auslagen
Saatgutverkehrsgesetz *) (SaatG)
§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des
§ 50
zu erhalten.