(1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sortenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Züchters und eines Verfahrensvertreters bekannt.

(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sortenzulassung abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.