(1) Ansprüche können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3.
(2) Ansprüche sind bei dem Abwickler anzumelden. Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist bei einem anderen nach § 3 bestellten Abwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister angemeldet worden sind.
(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht, 1. wenn der Abwickler eine frühere Anmeldung binnen drei Monaten nach Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder seiner Bestellung schriftlich bestätigt; 2. bei den in § 10 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 bezeichneten Ansprüchen sowie bei den in § 10 Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen, soweit sie aus den dort bezeichneten öffentlichen Büchern ersichtlich sind; 3. bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände; 4. bei Ansprüchen auf öffentliche Abgaben; 5. bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, die der Berechtigte im Besitz hat.