1. Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
a) durch die Abwickler (§ 3) oder
b) durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
2. Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
a) Grundstücken oder
b) grundstücksgleichen Rechten,
3. Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
a) Grundstück oder
b) grundstücksgleiches Recht
4. Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.