(1) Die in der Anlage II aufgeführten, nach dem 8. Mai 1945 errichteten öffentlichen Rechtsträger sind aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage II durch Aufnahme weiterer nach dem 8. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.
(3) Für die Abwicklung der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Nicht anzuwenden sind jedoch die §§ 9 bis 11 und für die Hauptstelle für Zuckerwirtschaft bzw. Geschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20.