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Erster Abschnitt - Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1 Auflösung
§ 2 Abwicklung
§ 3 Abwickler
§ 4 Aufgaben des Abwicklers
§ 5 Anzeigepflicht
§ 6 Herausgabepflicht
§ 7 Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
§ 8 Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen
§ 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
§ 11 Ausgeschlossene Ansprüche
§ 12 Anmeldung, Anmeldefrist
§ 13 Klagefrist
§ 14 Zulässigkeit von Aufrechnungen
§ 15 Übergegangenes Verwaltungsvermögen
§ 16 Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
§ 17 Auffüllung der Abwicklungsmasse
§ 18 Vermögensabgabe
§ 19 Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
§ 20 Erlöschen der Ansprüche
§ 21 Restvermögen
§ 22 Kostenfreiheit
§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 24 Beendigung der Abwicklung
Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger - RTrAbwG)
§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§
§ 1
,
25
und
27 Abs. 1
) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in
§ 19 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Ansprüche zulässig.