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Abschnitt 2 - Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche
§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 7 Rebenbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Rebenbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Beschaffenheitsprüfung
§ 12 Bescheid
§ 13 Nachprüfung
§ 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 15 Rücknahme der Anerkennung
Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV 1986)
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.