(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

    1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

    2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

    3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

    4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

    5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

    6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

    7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

    8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.