(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.