(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

    1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);

    2. wenn nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.