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Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
§ 124 Beschwerde
§ 125 Berufung
§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 127 Revision
§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren
§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 124 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.