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Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 104 Zuständigkeit
§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (
§ 86
) besteht.