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Erster Abschnitt - Hilfsmittel
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Körperersatzstücke
§ 3 Orthopädische Hilfsmittel
§ 4 Stützapparate
§ 5 Orthopädisches Schuhwerk
§ 6 Schuhe für Beinamputierte
§ 7 Handschuhe
§ 8 Handschuhe für Armamputierte
§ 9 Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 10 Eigenanteile
§ 11 Gehhilfen
§ 12 Rollstühle
§ 13 Hilfen zur Lagerung
§ 14 Schützende Hilfen
§ 15 Ergänzungen zu Hilfsmitteln
§ 16 Andere Hilfsmittel
§ 17 Hör-, Seh- und andere Hilfen
§ 17a Kommunikationshilfen
§ 18 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
§ 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen
§ 19 Blindenführhunde
§ 20 Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln
§ 21 Rückforderung von Hilfsmitteln
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)
§ 4 Stützapparate
Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.
Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich geliefert werden.