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Erster Abschnitt - Hilfsmittel
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Körperersatzstücke
§ 3 Orthopädische Hilfsmittel
§ 4 Stützapparate
§ 5 Orthopädisches Schuhwerk
§ 6 Schuhe für Beinamputierte
§ 7 Handschuhe
§ 8 Handschuhe für Armamputierte
§ 9 Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 10 Eigenanteile
§ 11 Gehhilfen
§ 12 Rollstühle
§ 13 Hilfen zur Lagerung
§ 14 Schützende Hilfen
§ 15 Ergänzungen zu Hilfsmitteln
§ 16 Andere Hilfsmittel
§ 17 Hör-, Seh- und andere Hilfen
§ 17a Kommunikationshilfen
§ 18 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
§ 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen
§ 19 Blindenführhunde
§ 20 Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln
§ 21 Rückforderung von Hilfsmitteln
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)
§ 8 Handschuhe für Armamputierte
Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar geliefert.
Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert.
Können einseitig Armamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung zwei Handschuhe.