(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.