(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
(5) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.