(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind: 1. berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung, 2. Vollzugsrecht, 3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, 4. Zolltarifrecht, 5. Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht, 6. allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht, 7. Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten, 8. Recht der sozialen Sicherung und 9. Ausländerrecht.
(2) Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden. Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.
(3) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.
(4) Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.