(1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält 1. die Feststellung, dass die oder der Auszubildende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung, 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung, 5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie 7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.
(5) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die oder der Auszubildende zurückzugeben.