(1) Für die Registrierungen muss die elektronische Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur im Internet bereitstellt. Sofern der Marktakteur eine natürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen wurden.
(3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.