(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

    1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn

      a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder

      b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann,

    2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,

    3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind, und

    4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

(3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Einheiten registrieren.

(4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn

    1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,

    2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört, oder

    3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört.

Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Sind für den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassungen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können freiwillig registriert werden.

(5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Erteilung der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Meldepflicht in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist.