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Abschnitt 2 - Registrierungen
§ 3 Registrierung von Marktakteuren
§ 4 Registrierung von Behörden
§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
§ 7 Registrierung von Änderungen
Marktstammdatenregisterverordnung
(Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten - MaStRV)
§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.