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Vierter Abschnitt - Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
§ 58
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.