(1) Zur Aufhebung des Registerpfandrechts durch Rechtsgeschäft ist die Erklärung des Gläubigers, daß er das Registerpfandrecht aufgebe, und die Löschung des Registerpfandrechts im Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Gläubiger an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Registergericht gegenüber abgegeben oder dem, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine Löschungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist.
(3) Die Erklärung des Gläubigers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Löschung bei dem Registergericht gestellt worden ist.
(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.