(1) An die Stelle der Forderung, für welche das Registerpfandrecht besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Gläubiger des Registerpfandrechts zu, so ist seine Zustimmung erforderlich; § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemäß.