Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Vierter Abschnitt - Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
§ 60
Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach
§ 59
aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.