(1) Der Betreiber eines Zolllagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Absatz 1 hat die in § 9 Absatz 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Absatz 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.

(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Absatz 1 nur auslagern, sofern sie

    1. nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in ein Drittland verbracht werden oder

    2. in ein nach § 12 Absatz 2 registriertes Lager im Inland oder in einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach § 9 Absatz 3 befördert und eingelagert werden oder

    3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde zugeführt werden.

Der Transport zwischen nach § 12 Absatz 1 anerkannten Lagern ist verboten.

(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 Absatz 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 9 Absatz 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 gemäß § 9 Absatz 6 zu verfahren.

(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterziehen.