Lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die

1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder

2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17) geändert worden ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind,

dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist.