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Abschnitt 2 - Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere
§ 3 Verfahren bei der Anzeige
§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten
§ 4 Lebende Tiere
§ 5 Einfuhr
§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen
§ 7 Einfuhruntersuchung
§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
§ 9 Durchfuhr
§ 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
§ 11 Schiffsausrüster
§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
§ 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
(Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern - LMEV)
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.