(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und Referendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.
(2) Während der Praktika werden die Referendarinnen und Referendare in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen die Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.
(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die praktische Ausbildung.