(1) Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1)15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2)13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3)10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) 77 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6)1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.