(1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.
(4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen wurden. Die Verkürzung darf sechs Monate nicht überschreiten.