(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
1. Grundlagen der Informationswissenschaft,
2. Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
3. Rechts- und Verwaltungskunde,
4. Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
5. Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
6. Informationstechnik,
7. Bibliotheksgeschichte,
8. deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
9. Informations- und Dokumentationswesen,
10. Buch- und Medienkunde und
11. Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.