(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 25). § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.