(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfungen, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfungen und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfungen und der Laufbahnprüfung sowie der Diplomarbeit zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.