(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent, 2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent, 3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent, 4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent, 5. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent, 6. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent), 7. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.