(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.