(1) Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die deutsche Strafgerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutschland arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch das Römische Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof, einschließlich seines Präsidiums, seiner Kammern, seiner Anklagebehörde, der Kanzlei und der Angehörigen dieser Organe.