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Teil 2 - Überstellung
§ 2 Grundsatz
§ 3 Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat
§ 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen
§ 5 Überstellungsunterlagen
§ 6 Bewilligung der Überstellung
§ 7 Sachliche Zuständigkeit
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
§ 9 Fahndungsmaßnahmen
§ 10 Überstellungshaft
§ 11 Vorläufige Überstellungshaft
§ 12 Überstellungshaftbefehl
§ 13 Vorläufige Festnahme
§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls
§ 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
§ 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls
§ 17 Haftprüfung
§ 18 Vollzug der Haft
§ 19 Vernehmung des Verfolgten
§ 20 Zulässigkeitsverfahren
§ 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung
§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 24 Haft zur Durchführung der Überstellung
§ 25 Spezialität
§ 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung
§ 27 Vorübergehende Überstellung
§ 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen
§ 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren
§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 31 Beistand
§ 32 Vereinfachte Überstellung
§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes
IStGH-Gesetz
(Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof - IStGHG)
§ 6 Bewilligung der Überstellung
Die Überstellung darf, außer im Falle des
§ 32
, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.