(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: 100,00 bis 93,70 15 sehr gut 93,69 bis 87,50 14 87,49 bis 83,40 13 gut 83,39 bis 79,20 12 79,19 bis 75,00 11 74,99 bis 70,90 10 befriedigend 70,89 bis 66,70 9 66,69 bis 62,50 8 62,49 bis 58,40 7 ausreichend 58,39 bis 54,20 6 54,19 bis 50,00 5 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft 41,69 bis 33,40 3 33,39 bis 25,00 2 24,99 bis 12,50 1 ungenügend 12,49 bis 0,00 0
(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Für die Bewertung des Moduls 14 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.