(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden.