(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat, 2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie 3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält 1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“, 2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abgeschlossenen Module sowie die erworbenen Leistungspunkte je Modul und 3. die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs: „A“ für die besten 10 Prozent, „B“ für die nächsten 25 Prozent, „C“ für die nächsten 30 Prozent, „D“ für die nächsten 25 Prozent, „E“ für die nächsten 10 Prozent.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung mit Noten und Rangpunktzahlen sowie die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.